Grundsätzlich ist der Eigenkonsum
eine straffreie Selbstschädigung (vgl. auch Suizid).
Da aber jede Form des Besitzes strafbar ist, ist die faktische
Wirkung dieser Aussage gering.
Stafbar ist:
Handel - Veräussern
- Abgeben - In Verkehr bringen
- Erwerben - Verschaffen
-
Ein-/ Ausführen - Anbau - Besitz
- Verabreichen - Überlassen
Weitere Informationen zum Drogenrecht:
- Eve
& Rave Berlin - ausführliche Informationen zum Drogenrecht
(Deutschland & Schweiz)
- Das Amtsgericht Bernau hält alle Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes,
soweit sie
Cannabisprodukte in der Anlage I zu § l Abs. l BtmG mit der Folge
aufführen, dass der
unerlaubte Verkehr mit diesen Stoffen den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes
unterliegt, für verfassungswidrig. Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau kann hier nachgelesen
werden: http://www.cannabislegal.de/recht/bernau.htm
Handel treiben:
Alle Eigennützigen Bemühungen die darauf gerichtet sind, den
Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen und zu fördern
(egal ob einmalig oder dauerhaft). Abgedeckt sind damit alle Formen, die
darauf abzielen,"das Rauschgift auf den Weg zu dem Verbraucher weiter
zu bringen" (BGH vom 2.9.81). Erwerb zum Eigenkonsum ist kein Handel treiben.
Veräussern:
Rechtsgeschäftliche, entgeldliche Übergabe von Betäubungsmitteln.
Liegt vor, wenn jemand rechtsgeschäftlich, entgeldlich Betäubungsmittel
übereignet, dies aber uneigennützig tut.
Abgeben:
Liegt vor, wenn es an einer rechtsgeschäftichen Grundlage und einer
Gegenleistung fehlt, dennoch aber das Betäubumgsmittel einem Dritten
zu dessen freier Verfügung überlassen wird. (Ist nicht gegeben,
wenn eine Pfeife im Kreis geraucht wird, da der Empfänger nicht frei
darüber verfügen kann (OLG Köln 81).
In Verkehr bringen:
Kaum relevant, Auffangstatbestand um jede Form von Handlungen unter Strafe
zu stellen, mit denen sich ein Besitzer von Betäubungsmitteln dieser
entäußert (z.B. wegwirft)
Erwerben:
Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel
mit dem Einverständnis des bisherigen Besitzers. Egal ob entgeldlich
oder unentgeldlich.
Sich verschaffen:
Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne Einverständnis
des bisherigen Besitzers. (z.B. Diebstahl)
Einführen und ausführen:
Die Grenze der BRD muss von dem Betäubungsmittel überschritten
werden.
Anbau:
Aussaat und Aufzucht von Pflanzen, aus denen Betäubungsmittel gewonnen
werden können. (z.B. Einpflanzen von Cannabis oder Schlafmohn in
Blumentöpfen oder die Anlage von Feldern, sofern nicht die
Erlaubnis des Bundesgesundheitsamtes vorliegt).
Besitz:
Ist die tatsächliche Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel,
wobei hierzu sowohl der unmittelbare wie auch der mittelbare Besitz
zählt, wenn bei letzterem die Möglichkeit der Verfügung
besteht. (z.B. in einem Schließfach)
Straffreier Eigenkonsum:
Straflosigkeit kommt nur in Frage, wenn der/die Konsumierende keine
Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel hat. Das liegt
z.B. vor, wenn das Betäubungsmittel "in verbrauchsgerechter
Menge zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle hingegeben wird" (BGH
92). Es darf allerdings nicht an dritte weitergegeben werden.
Verabreichen:
Ohne Mitwirkung einer Person dieser Betäubungsmittel einflößen.
Zum unmittelbaren Gebrauch
überlassen:
z.B. Übergabe eines Joints
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