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Rauchverbote
und Nichtraucherschutz
Übersicht über die aktuellen Regelungen
Nachdem
im September 2007 das Rauchen in Einrichtungen des Bundes und für Jugendliche
sogar überhaupt in der Öffentlichkeit verboten wurde, trat zum Januar 2008 auch
das Brandenburgische Nichtrauchendenschutzgesetz (NRSchG) in Kraft.
Unsere
Übersicht fasst die wichtigsten Regelungen zusammen und verweist jeweils
darauf, wo es nähere Informationen gibt.
Rauchverbot für Jugendliche
Im
September 2007 wurde auch das Jugendschutzgesetz geändert. War bislang
Jugendlichen ab 16 Jahre das Rauchen erlaubt, ist es nun nicht mehr gestattet,
Tabak an Jugendliche abzugeben (zu verkaufen) und ihnen „in Gaststätten,
Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit“ das Rauchen zu gestatten.
Für
Jugendliche heißt
dies, dass sie Tabakwaren weder kaufen dürfen, noch in der Öffentlichkeit
Rauchen dürfen. Jugendliche können aber für den Umgang mit Tabakprodukten nicht
bestraft werden, sondern das Gesetz zielt auf Erwachsene, die den Umgang hiermit
ermöglichen.
Chill-out-Info: Übrigens...
... kamen im Dreißigjährigen Krieg,
während dessen sich das Rauchen stark verbreitete, immer mehr Rauchverbote in
Deutschland auf. Im Herzogtum Lüneburg stand auf Rauchen bis 1692 sogar die
Todesstrafe.
Generelle Rauchverbote
Rauchverbot in allen
öffentlichen Einrichtungen
Seit 2007
gilt ein generelles Rauchverbot in öffentlichen Verkehrsmitteln (damit auch auf
Bahnhöfen) und allen Bundesbehörden. Den Bediensteten werden seitdem
Raucherentwöhnungskurse angeboten. Spezielle Räume oder Außenbereiche können
aber als Raucherzonen ausgewiesen werden.
In
Brandenburg gilt seit dem 01.01.2008 ein Rauchverbot in öffentlichen
Einrichtungen, Gesundheits-, Kultur- und Sporteinrichtungen, Erziehungs- und
Bildungseinrichtungen und Heimen.
Kitas
In
Kindertagesstätten gilt ein absolutes Rauchverbot ohne Ausnahme auf dem
gesamten Gelände der Einrichtung.
Schulen
In
Brandenburg und Berlin gilt seit 2004/2005 laut Schulgesetz an allen Schulen
ein generelles Rauchverbot (auch für Lehrerinnen und Lehrer und sonstiges
Personal).
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
bietet Schulleitungen und LehrerInnen den Leitfaden
"Auf dem Weg zur rauchfreien Schule" [PDF 2,9 MB], in dem
Hilfestellung für den Umgang mit rauchenden Jugendlichen, Basisinformationen
zum Thema Rauchen und Raucherentwöhnung, Strategien zur Raucherentwöhnung für
Jugendliche und Möglichkeiten der Umsetzung zur „Rauchfreien Schule“
zusammengefasst werden.
Die Suchtpräventionsfachstelle Chill out unterstützt Potsdamer Schulen bei der Umsetzung der „Rauchfreien
Schule“. Wir erarbeiten mit Ihnen zusammen eine Verbesserung der schulinternen
Regeln (auch bei Verstößen gegen das Rauchverbot) und entwickeln weitere
Maßnahmen zum Nichtrauchen – bitte sprechen Sie uns an!
Eine
einfache Möglichkeit für sechste bis achte Klassen, ins Thema einzusteigen und
das Nichtrauchen der Schülerinnen und Schüler zu fördern, ist die Teilnahme am
Wettbewerb „Be Smart – Don’t Start“, der jedes Jahr im November startet.
Weitere Informationen erhalten sie beim IFT-Nord
oder bei uns.
Jugendclubs und andere
Jugendfreizeiteinrichtungen
In
Jugendclubs gilt ein absolutes Rauchverbot ohne Ausnahme auf dem gesamten
Gelände der Einrichtung. Um den Regelungen des Jugendschutzgesetzes gerecht zu
werden, müssen Pädagoginnen und Pädagogen auch das Rauchen von Jugendlichen
außerhalb der Einrichtung unterbinden, sofern es ihnen möglich ist.
Diskotheken
In
Diskotheken gilt ein absolutes Rauchverbot ohne Ausnahme.
Nichtraucherschutz im
Betrieb
Seit 2004
verbietet die Arbeitsstättenverordnung das Rauchen in Räumen, in denen mehrere
Menschen beruflich tätig. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr gilt dies
jedoch nur, „als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es
zulassen“ [§ 5 der Arbeitsstättenverordnung
ArbStättV, 2004].
Öffentliche
und private Einrichtungen können sich in eigener Verantwortung in
Betriebsvereinbarungen auf Maßnahmen für einen wirksamen Nichtraucherschutz
einigen – auf diese Weise kann das Rauchen im Betrieb weiterhin gestattet
werden, zum Beispiel in Raucherzimmern oder –zonen.
Nichtraucherschutz in
Krankenhäusern
In
Kliniken ist das Rauchen grundsätzlich verboten, Ausnahmen erfolgen nur auf
Grund ärztlicher Sondererlaubnisse (z. B. für Patientinnen und Patienten
mit starken psychischen Problemen).
Nichtraucherschutz in
Gaststätten
In
Gaststätten ist die Einrichtung von abgetrennten Raucherräumen zulässig, sofern
kein ständiger Luftaustausch mit den übrigen Räumen besteht. Mehr zur Regelung
in Gaststätten siehe unten (Fragen und Antworten...)
Chill-out-Info:
Übrigens...
...ist
in Belgien und Schottland auch das Rauchen am Steuer verboten.
Tabakwerbung
Das
Werben für Tabakprodukte ist in Deutschland seit 1975 in Radio und Fernsehen
verboten, seit 2006 zudem in Druckerzeugnissen (Zeitschriften und Zeitungen)
sowie im Internet. Tabakunternehmen ist es außerdem untersagt, Hörfunkprogramme
und Veranstaltungen oder gesellschaftliche Großereignisse zu sponsern.
Zigarettenautomaten
Das seit
2007 Jugendlichen verboten ist Zigaretten zu kaufen, müssen die Automaten für
Jugendliche unzugänglich sein.
Für
Gewerbetreibende
heißt dies, dass sie die Kennzeichnungspflicht der Altersbeschränkung auf
Zigarettenautomaten in ihren Räumen erneuern müssen.
Die
Kennzeichnungspflicht entfällt nur dann, wenn die Automaten „an einem Kindern
und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt“ sind oder „durch technische
Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.“ [Bis zum 01.01.2009 müssen alle
Automaten vollständig technisch umgestellt sein.]
Service: Musteraushang
der Industrie- und Handelskammer Offenbach (PDF 40 KB, barrierearm) für
Gewerbetreibende
Chill-out-Info:
Übrigens...
...mit
ca. 600.000 ist die Dichte an Zigarettenautomaten in Deutschland die weitaus
höchste weltweit – und Deutschland steht mehreren Untersuchungen zu Folge
weltweit ganz oben in der Verbreitung des Tabakkonsums unter Kindern und
Jugendlichen!
Tabakprävention in Brandenburg?
Zum Landesprogramm “Brandenburg
Rauchfrei“ (PDF 215 KB) der Landessuchtkonferenz Brandenburg
Service des Landes Brandenburg:
Fragen
und Antworten des MASGF zum Thema Nichtrauchendenschutz
Allgemeine
Fragen zum Gesetz
Spezielle
Fragen zum Gastronomiebereich
Fragen
zu Rauchräumen in anderen Bereichen
Spezielle
Fragen zu Sport-, Kultur-, Verwaltungs- und anderen Bereichen
Wie
sehen die Gesetzgebungen zum Nichtrauchendenschutz in anderen Bundesländern
aus?
- Hotline des MASGF für Fragen
Nichtraucherschutzgesetz:
Fon 0331-866 5555
Mail
Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Du musst Javascript aktivieren, damit du es sehen kannst
- Flyer des MASGF "Das
brandenburgische Nichtrauchendenschutzgesetz" [direkter Download (PDF 167
KB)] [kann in gedruckter Form entweder über die Publikationsliste
oder über die Pressestelle (Tel. 0331-866-5044) bezogen werden].
Regelungen und
Gesetzestexte zum Download
Regelungen
des Bundes:
-
Das
Jugendschutzgesetz zum Download
(Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
-
Das
Nichtraucherschutzgesetz des Bundes zum Download
(Seite des Bundesministeriums der Justiz)
Regelungen
des Landes Brandenburg:
-
Das
brandenburgische Nichtraucherschutzgesetz [Brandenburgisches Gesetz zum Schutz
vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit] (Brandenburgisches
Vorschriftensystem (BRAVORS)
-
Begründung
des MASGF zum Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der
Öffentlichkeit
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